Bauschutt und Bauabfälle
Bauherren sind bereits während der Baumaßnahme für eine gut organisierte Getrennthaltung von Abfällen verantwortlich. Denn für Erzeuger von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen gilt seit 2017 die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Als Erzeuger gilt bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen in der Regel der Bauherr.
Was ist zu beachten?
Die fachgerechte Entsorgung der bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen anfallenden Abfälle sollte bereits vor der Auftragsvergabe geklärt werden. Sinnvoll ist die Erstellung eines Entsorgungskonzepts.
Gemäß GewAbfV müssen folgende Fraktionen getrennt gesammelt werden:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
Weitere Hinweise zur Getrenntsammlungspflicht und zu den Dokumentationspflichten finden Sie beim LANUV unter Bau-und Abbruchabfälle
Schadstoffe in der Bausubstanz
Bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen können auch schadstoffhaltige Abfälle anfallen, die ebenfalls getrennt gesammelt werden müssen. Bei Abbruch- und Umbaumaßnahmen an älteren Bauwerken ist insbesondere eine Belastung einzelner Bauteile bzw. -materialien durch Asbest nicht auszuschließen. Weitere Informationen über asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle finden Sie beim LANUV unter asbesthaltige Abfälle.
Bei Arbeiten an älterer Bausubstanz treten zudem häufig Belastungen mit den folgenden Schadstoffen auf:
- PCB (Polychlorierte Biphenyle) z.B. in Fugenmassen
- PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) z.B. in Dachbahnen, Teeranstrichen, Fugen
- HBCD (Hexabromcyclododecan) in Dämmmaterial (z.B. EPS, Styropor, Styrodur)
- BTX, LHKW, Mineralölkohlenwasserstoffe in Böden, sofern bei der Vornutzung mit solchen Stoffen umgegangen wurde
Ab bestimmten Schadstoffgehalten sind Abfälle als gefährlich einzustufen und die ordnungsgemäße Entsorgung muss durch entsprechende Nachweise dokumentiert werden. Dabei unterstützt Sie Ihr Bau-, Abbruch oder Entsorgungsunternehmen.
Sofern aus Platzgründen die Aufstellung der für eine getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen erforderlichen Container/Behälter nicht möglich ist, kann ggf. von Ausnahmeregelungen gem. § 8 GewAbfV Gebrauch gemacht werden. Keinesfalls dürfen schadstoffhaltige Abfälle mit unbelasteten Abfällen vermischt werden.
Erfahrungsbericht: Bauschuttreste entsorgen
Freunde von Familie Mannhardt hatten bei der Begrünung ihres Gartens ebenfalls Probleme. Mit zwei Meter Abstand zum Gebäude vegetierten an vielen Stellen die angesäten Pflanzen im Kümmerstadium dahin.
Als sie dem Boden auf den Grund gingen, stießen sie in 30 cm Tiefe auf größere Beton- und Zementablagerungen, in die zum Teil Bauholz und Kabelreste eingemischt waren. Eines der beauftragten Bauunternehmen hatte seine Baureste in der Baugrube entsorgt. Da sich jedoch nach der Bauabnahme nicht mehr feststellen ließ, wer die Baumischabfälle zurückgelassen hatte, mussten die Freunde von Familie Mannhardt die Abfälle selbst entsorgen.
Beim nächsten Bau würden Sie die Baustelle während des Bauablaufs kontrollieren und vor der Abnahme den Bodenaufbau genauer prüfen, war ihre Schlussfolgerung.