Einbau von Bodenmaterial
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich zusätzliches Bodenmaterial zu beschaffen. In deisem Zusammenhang stellen sich einige praktische wie rechtliche Fragen.
Woher Bodenmaterial bekommen?
- Es kann Bodenmaterialverwendet werden, das zuvor auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde.
- Wird zusätzlicher Boden benötigt, erhalten Sie dieses in der Regel bei einem Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen (GaLaBau). Bitte achten Sie auf schadstoffarmes Bodenmaterial achten, das ähnliche Eigenschaften wie der ursprüngliche Boden aufweist.
- Wenn es sich um Bodenmaterial über 800 m³ handelt, dann ist dies gemäß LBodSchG bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzeigepflichtig .
Was ist bei der Anlieferung zu beachten?
Verdichtungen des Unterbodens sind mit ausreichendem Zeitabstand vor der Anlieferung des neuen Bodens zu beseitigen. Bei der Anlieferung ist auf schadstoffarmes Bodenmaterial zu achten (Herkunftsnachweis).
Nach BBodSchV und DIN 19731 sind Böden zu untersuchen, wenn am Herkunftsort Hinweise auf Belastungen vorliegen. Hinweise sind z.B.
- Böden aus Gewerbe- und Industriegebieten sowie aus militärisch genutzten Gebieten
- Böden aus den Kernbereichen von Städten
- Oberböden aus dem Straßenrandbereich (ca. 10 Meter Abstand zum Fahrbahnrand)
- Böden, die kleine Beimengungen von Fremdmaterial (z.B. Ziegel, Schlacken, Farbreste, etc.) enthalten
- Böden aus Überschwemmungsgebiete
- Böden aus Gebieten mit geogen bedingten Anreicherungen.
Kontrollieren Sie, ob der Boden Fremdbestandteile enthält. Falls Hinweise auf Schadstoffbelastungen vorliegen, sollte ein Prüfbericht mit den Standarduntersuchungsparametern gemäß BBodSchV angefordert werden. Die Vorsorgewerte nach § 9 Abs. 1 der BBodSchV sind für alle Stoffe einzuhalten.
Eine Besonderheit besteht bei kleineren Bauvorhaben. Diese verfügen meist über weniger als 150 m2 Freifläche, so dass max. 30 m3 Oberboden für die Gartengestaltung benötigt werden. Die für kleine Mengen durchgeführten Bodenuntersuchungen sind ggf. mit Mehrkosten und längeren Wartezeiten verbunden.
Wie können Verdichtung und Staunässebildung vermieden werden?
Wie beim Abtrag sind auch beim Einbau des Bodens und bei der Wiederherstellung der Bodenschichten negative Einflüsse wie Verdichtung und Vernässung zu vermeiden. DIN 19731 gibt wesentliche Anforderungen für das Aufbringen von Bodenmaterial vor.
Wichtig ist ein horizontweiser Aufbau des "neuen" Bodens: zuerst der Unterboden, anschließend darüber der Oberboden.
- Der neu aufgetragene Boden sollte nicht mit Baumaschinen und Transportfahrzeugen befahren werden.
- Für den Einbau sind wie für den Abtrag vor allem leichte Maschinen, vorzugsweise Raupenbagger mit geeignetem Fahrwerk einzusetzen, die "vor Kopf" arbeiten können.
- Der Einbau und die Aufbringung von Boden sollte nur bei trockener Witterung und ausreichend abgetrockneten Böden vorgenommen werden. Bei längerem Schlechtwetter sind die Arbeiten genügend lange zu unterbrechen.
- Beim Einbau des Bodens sind Gefällesituation und Vorflut zu beachten, um Staunässe in Mulden zu vermeiden.
- Aufgetretene Schadverdichtungen sollten durch eine Tiefenlockerung beseitigt werden.
- Die Bodenart des aufzubringenden Bodenmaterials sollte möglichst der Bodenart des Standorts entsprechen.
- Wird Oberboden aufgebracht, um das Gelände zu erhöhen, sollte bis max. 20 cm Tiefe der neue Mutterboden auf den Oberboden des Standorts aufgebracht werden.
- Das neu aufgebrachte Bodenmaterial sollte direkt begrünt werden.
Welche rechtlichen Regelungen und DIN-Normen helfen weiter?
Die wichtigsten Vorgaben für den Wiedereinbau von Boden und die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenzone sind gemäß §§ 6-8 BBodSchV, DIN 19639 sowie DIN 19731 und Kapitel 6.2 der DIN 18915:
- Das Auf- oder Einbringen von Materialien ist nur zulässig, wenn natürliche Bodenfunktionen oder Nutzungsfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden.
- Das einzubauende Material muss geeignet sein. Dies betrifft v.a. die physikalische Bodenstruktur (Bodenart und Steingehalt) und die Schadstoffgehalte.
- Die Schadstoffgehalte des eingebauten Bodens dürfen grundsätzlich nicht über den Vorsorgewerten der BBodSchV liegen. Ausnahmen sind nur bei naturbedingt oder siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten vorgesehen, wenn keine schädlichen Bodenveränderungen verursacht werden und keine nachteilige Veränderung der Bodenfunktionen erfolgt.